Regulierung rechtswidriger Rückzahlungen  von Coronasoforthilfen der L-Bank Teil 1
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Regulierung rechtswidriger Rückzahlungen 

von Coronasoforthilfen der L-Bank | Teil 1

Ausgangslage
Zurück zum März 2020: Corona hatte Deutschland fest im Griff. Am 16. März 2020 verhängte die Bundesregierung den ersten Corona-Lockdown – die Bundesrepublik stand still. Am 22. März 2020 kam das Angebot für geschädigte Solo-Selbständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, Corona Soforthilfen in Anspruch zu nehmen. Anträge, Abwicklung und Zahlung der Hilfen wurden von der L-Bank umgesetzt.

Bei der Antragsstellung der Betroffenen war aber nicht klar, dass im Herbst 2021 die L-Bank nun Gelder aus dieser Soforthilfe zurückforderte. Es musste der Verwendungszweck der Hilfe nachgewiesen werden. Die Steuerberater hatten jetzt viel zu tun, um die Kostenaufstellung für die Mandanten zu erstellen. 

Antragsformulare bis einschließlich 7. April 2020 einerseits und ab dem 8. April 2020 andererseits waren in dieser Hinsicht im Einzelnen unterschiedlich formuliert. Über die Anträge entschied die L-Bank mit Bewilligungsbescheiden. Sie nutzte dafür zwei Musteranträge: Das erste Muster verwendete sie für Anträge, die bis zum 7. April 2020 – also bis zum Inkrafttreten der „Verwaltungsvorschrift ‚Corona-Soforthilfe‘“ – gestellt wurden, das zweite Muster für die späteren Fälle. Auch die Bewilligungsbescheide enthielten Ausführungen zu der in den Verfahren streitigen Frage, für welchen Zweck die Soforthilfe verwendet werden durfte. Diese Angaben waren in den beiden Bescheidfassungen unterschiedlich formuliert.

Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hat am 9. Oktober 2025 das Urteil vom 8. Oktober 2025 zur Frage der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen bekannt gegeben, in dem wie folgt entschieden wurde:

Für Anträge auf Corona-Soforthilfe, die bis zum 7. April 2020 gestellt wurden, ist die Rückzahlungsforderung rechtswidrig.

Für Anträge auf Corona-Soforthilfe, die ab dem 8. April 2020 gestellt wurden, ist die Rückzahlungsforderung rechtens.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ist rechtskräftig.

Aufgrund dieses Urteils haben die Regierungsfraktionen am 5. Februar 2026 einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, um diesen Missstand zu beseitigen. Dieser befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. Vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können keine konkreten Aussagen getroffen werden. 

Wir berichten in dieser Angelegenheit weiter und halten Sie bezüglich des Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden. Wir freuen uns auf Ihre Leserbriefe.

Redaktion backnang.online BJ. Lattner

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