Regulierung rechtswidriger Rückzahlungen
von Coronasoforthilfen der L-Bank | Teil 3
Am 25. Februar 2026 hat der Landtag des Landes Baden-Württemberg ein Gesetz beschlossen, um das weitere Vorgehen unter anderem in den von den VGH-Urteilen betroffenen Fällen der Soforthilfe Corona zu regeln (kurz: CSoAusG BW). Das Gesetz regelt einen unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährenden Ausgleich für Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe-Corona.
Nach diesem Gesetz wird der Ausgleich nur auf Antrag gewährt. Die zuständige Stelle wird hierzu ein ausschließlich digitales Antragsportal einrichten.
Aktuell wird die konkrete Umsetzung des Gesetzes vorbereitet. Um eine möglichst reibungslose Bearbeitung sicherzustellen, benötigen die Vorbereitungen eine gewisse Zeit. Die Antragstellung über das digitale Antragsportal wird voraussichtlich im vierten Quartal 2026 geöffnet werden. Die entsprechende Öffnung des Antragsportals wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bekanntgegeben.
Die Frage nach dem finanziellen Umfang wird dahingehend verstanden, dass nach dem mit dem CSoAusG BW verbundenen Finanzaufwand für öffentliche Haushalte gefragt wird. Eine abschließende Aufwandsschätzung kann derzeit noch nicht abgegeben werden. Es handelt sich bei dem CSoAusG um ein sogenanntes „Fraktionsgesetz“, das von den Regierungsfraktionen im Landtag vorgelegt wurde. Die Urheber des Gesetzes haben laut dem Gesetzentwurf mit einem maximalen Gesamtkostenaufwand von rund 791 Millionen Euro gerechnet. Der tatsächliche Aufwand hängt maßgeblich von den schlussendlich tatsächlich gestellten Anträgen und dem damit verbundenen Bearbeitungsaufwand ab.
Der Ausgleichsanspruch nach dem CSoAusG BW erfasst keine sonstige Kosten, Auslagen oder Aufwendungen, insbesondere Rechtsverfolgungskosten und sonstige wirtschaftliche Nachteile, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Soforthilfe Corona entstanden sind. Eine Verzinsung der Ausgleichszahlungen ist somit nicht vorgesehen. Ebenso wenig werden Drittkosten, wie z.B. Kosten für von den Antragstellern herangezogene Steuerberater erstattet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem CSoAusG BW die Einbindung eines Steuerberaters für die Beantragung des Ausgleichs nicht erforderlich ist.
Unter nachstehendem Link finden Sie die aktuellen FAQ’s rund um das Thema Ausgleich der Soforthilfe Corona: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausgleich-der-soforthilfe-corona
Quelle Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Wir berichten in dieser Angelegenheit weiter und halten Sie bezüglich des Verfahren auf dem Laufenden. Wir freuen uns auf Ihre Leserbriefe.
Redaktion backnang.online